Satzung


Satzung des Fördervereins der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Beverungen e.V.
(Abschrift der Satzung vom 29. Oktober 1991)


§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine gemeinnützige Vereinigung und bezweckt:
a) durch aktive Mitarbeit die allgemeinen pädagogischen Anliegen der Schule zu fördern
b) der Schule über die Verpflichtungen des Schulträgers hinausgehende Geld- und Sachmittel zur Verfügung stellen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbereich ist nicht bezweckt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwertet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Beverungen e.V.“.
Sitz des Vereins ist Beverungen.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:
a) Eltern von Schülern der Städt. Gemeinschaftsgrundschule und von ehemaligen Schülern
b) sonstige Personen und Personenvereinigungen, die gewillt sind, sich im Sinne der Satzung nach § 1 zu betätigen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und wird am Ende des lfd. Schuljahres wirksam.

Die Mitgliedschaft geht verloren:
- durch förmliche Ausschließung, über die der Vorstand beschließt, wenn ein Mitglied gegen § 1 der Satzung verstößt
- durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht bezahlt sind
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.


§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird auf mindestens 6,00 Euro pro Jahr festgesetzt und wird im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres oder sofort nach erfolgtem Beitritt im Verlauf des Geschäftsjahres in voller Höhe durch Einzugsermächtigung vom Konto des Mitgliedes abgebucht.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- A) die Mitgliederversammlung
- B) der Vorstand

Zu A)
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Dazu wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage schriftlich vorher mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht des Vorstandes, über den Rechnungsbericht des Kassenwartes, über die Entlastung des Vorstandes und über die Neuwahl des Vorstandes.
Die Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit gefasst. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ¼ aller Mitglieder diese schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.

Zu B)
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
Dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schriftführer und dem Kassenwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei stellvertretende Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer.
Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende mit einem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassenwart oder der Schriftführer gemeinsam.
Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle ein stellvertretender Vorsitzender. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen werden.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.


§ 6 Geschäftsführung

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, die vom Vorsitzenden geleitet wird.

Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, sowie die Konten und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen.
Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Zahlungsgeschäfte obliegt allein dem Kassenwart.


§ 7 Verwendung der Mittel

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.


§ 8 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich.


§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorhergehender Ankündigung in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung und nur durch diese vollzogen werden. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Beverungen zu, die es für die in § 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.


37688 Beverungen, den 21. September 1999

Der Vorstand